Für eine konkludente Drohung bei einem Raub muss der Beschuldigte dem Betroffenen vermitteln, dass eine Gefahr für dessen Leib und Leben besteht. Es reicht nicht aus, dass der Betroffene aufgrund zuvor angewendeter Gewalt befürchtet, der Beschuldigte werde zur Wegnahme Gewalt anwenden.
Eine Drohung im Zuge eines Raubes kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Für eine konkludente Drohung muss der Beschuldigte dem Betroffenen durch schlüssiges Verhalten oder in verdeckter Weise vermitteln, dass eine Gefahr für Leib und Leben besteht. Es genügt nicht alleine die Erwartung des Betroffenen der Beschuldigte werde ihm ein empfindliches Übel zufügen. Die konkludente Drohung mit Fortführung von Gewalt setzt somit voraus, dass sich aus den Gesamtumständen einschließlich der zuvor verübten Gewalt die aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung entnehmen lässt. Nutzt der Beschuldigte nur die Einschüchterung des Betroffenen durch vorangegangen Gewaltanwendung aus, so entfällt eine konkludente Drohung. In seinem Urteil vom 12. Februar 2015 (1 StR 444/14) hatte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander zu setzen, inwiefern die Vorstellung des Beschuldigten von bevorstehender Gewaltanwendung zur Begründung einer Drohung geeignet ist. Der Beschuldigte wendete mittels eines Elektroschockers gegenüber dem Betroffenen Gewalt an. Der Einsatz des Elektroschockers erfolgte nicht mit der Absicht dem Betroffenen etwas wegzunehmen. Im Anschluss an die Gewaltanwendung entschloss sich der Beschuldigte dem Betroffenen Elektrogeräte zu entwenden, um „Anwaltskosten zu bezahlen“. Der Betroffene befürchtete den Einsatz weiterer Gewalt und war eingeschüchtert, weshalb er die gewünschten Gegenstände an den Beschuldigten aushändigte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt trotz der Befürchtungen des Betroffenen keine konkludente Drohung vor. Es lag keine Äußerung oder sonstige Handlung des Beschuldigten vor, welche nach dem Fassen des Entschlusses zur Wegnahme eine weitere Gewaltanwendung nahe legt. Alleine, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeentschlusses eingesetzten Nötigungsmittels noch anhielten und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme einer Drohung nicht. Somit machte der Beschuldigte sich nicht wegen Raubes strafbar.