Für die Beurteilung ob die Wiedergabe unbekleideter Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes aufreizend im Sinne einer kinderpornographischen Schrift ist, kommt es nicht auf die Motivation des Nutzers des Bildes an. Für die Beurteilung sind allein die sich aus der Schrift ergebenden Umstände heranzuziehen.
Wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine kinderpornographische Schrift verbreitet. Kinderpornographisch ist eine Schrift, wenn sie die sexuell aufgereizte Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand hat. In seinem Beschluss vom 1. September 2020 (3 StR 275/20) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob der aufreizende Charakter einer entsprechenden Wiedergabe von den Beweggründen der erstellenden oder verwendenden Person abhängt. Der Beschuldigte lud über Internetseiten Bilddateien auf sein Mobiltelefon herunter und speicherte sie dort. Drei der Fotos zeigen jeweils das in den Vordergrund gerückte unbekleidete Gesäß eines fünf- bis neunjährigen Mädchens. Dies veranlasste den BGH dazu auszuführen, dass Aufreizen nach der allgemeinen Wortbedeutung in sexualisierter Weise über eine neutrale Abbildung hinausgeht. Für die Beurteilung sind allein die sich aus der Schrift ergebenden Umstände heranzuziehen. Maßstab für die Beurteilung, ob die Wiedergabe sexuell aufreizender Art ist, die Beurteilung eines durchschnittlichen Betrachters. Dies bedeutet, dass es nicht auf die davon unabhängige Motivation des einzelnen Nutzers ankommt.