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Strafprozessrecht

Anwalt für Strafrecht: Merkmal der „Zwangslage“ beim Menschenhandel

Für den Menschenhandel ist es notwendig, dass die wirtschaftliche oder persönliche Zwangslage einer Person ausgenutzt wird.

Für den Menschenhandel ist es notwendig, dass die wirtschaftliche oder persönliche Zwangslage einer Person ausgenutzt wird. Es ist bereits ausreichend, dass diese Zwangslage im Heimatland der geschädigten Personen besteht.

In seinem Beschluss vom 16. Juli 2014 – 5 StR 154/14 hat sich der Bundesgerichtshof zu dem Merkmal der „Zwangslage“ im Sinne des Menschenhandels nach § 232 Abs. 1 StGB eingelassen. Er befasste sich dabei mit der Frage, ob eine wirtschaftlich schlechte Lage im Heimatland der Geschädigten für die Ausnutzung einer Zwangslage ausreichend ist.

Eine Zwangslage im Sinne des § 232 Abs. 1 StGB liegt unter zwei Voraussetzungen vor. Zum einen muss die Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeit einer Person eingeschränkt sein. Zum anderen muss diese Einschränkung konkret dazu geeignet sein, den Widerstand gegen Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung zu verringern. Die Straferwartung im Falle des Menschenhandels nach § 232 Abs. 1 StGB liegt bei sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Die geschädigten Frauen wurden in ihrem Heimatland Nigeria von den Angeklagten angesprochen und dazu gebracht nach Deutschland zu kommen. Sie sollten in Deutschland der Prostitution nachgehen. Der Bundesgerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung, dass das Ausnutzen einer Zwangslage im Heimatland der Opfer den Tatbestand des Menschenhandels verwirklicht. Dafür reichte die Einschränkung der Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeit durch die schlechte wirtschaftliche Lage der geschädigten Frauen aus. Dieser Umstand war geeignet den Widerstand gegen Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten bereits im Zeitpunkt dieser „Rekrutierung“ zu mindern. Daher war es auch nicht erforderlich weitere erschwerende Umstände zu prüfen, die geeignet gewesen wären den Widerstand der jeweiligen Geschädigten zu überwinden. Damit erübrigte sich auch die Prüfung, ob der Beschluss der Geschädigten sich zu prostituieren bereits vor Einreise nach Deutschland bestand oder erst durch die Angeklagten hervorgerufen wurde.

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