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Strafprozessrecht

Anwalt für Strafrecht: Verständigung im Strafprozess

Findet im Gerichtsverfahren eine Verständigung über die Strafhöhe statt, so muss der Betroffene schon bei der Unterbreitung eines …

Findet im Gerichtsverfahren eine Verständigung über die Strafhöhe statt, so muss der Betroffene schon bei der Unterbreitung eines konkreten Vorschlags darüber belehrt werden, dass das Gericht unter Umständen nicht an den Vorschlag gebunden ist.

Die Verständigung im Strafprozess, also die Abmachung zwischen Angeklagtem und Gericht, gegen ein Geständnis eine geringere Strafe zu bekommen, kann für alle Beteiligten eine Erleichterung sein. Dies gilt allerdings nur, wenn das Gericht seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt und den Betroffenen über alle Folgen des sogenannten „Deals“ belehrt. Dazu gehört auch den Betroffenen darüber aufzuklären, dass die „ausgehandelte“ Strafhöhe für das Gericht nicht zwingend bindend ist. Denn nach § 257c Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO) entfällt die Bindung des Gerichts an eine Verständigung, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Im Grunde genommen kann sich das Gericht damit von der Verständigung lösen, wenn es etwa einen wichtigen strafschärfenden Aspekt in den Akten übersehen hat.

Belehrt das Gericht den Betroffenen nicht schon bei Unterbreitung des konkreten Verständigungsvorschlags über die nur eingeschränkte Bindungswirkung, so führt dieser Rechtsfehler in der Regel zur Aufhebung des Urteils. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss vom 24. Januar 2017 – 5 StR 15/17 und hob das Urteil des Landgerichts Dresden auf.

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