Tathandlungen sind nicht gerechtfertigt, wenn die Einwilligung auf Fehlvorstellungen beruht.
Mit einem Fall, in dem eine Schönheitsbehandlung zum Tod des Geschädigten führte, musste sich der Bundesgerichtshof (3 StR 61/24) in seinem Beschluss vom 19. März 2024 beschäftigen. Der Geschädigte suchte mehrmals den Angeklagten auf, um sich bei ihm durch Injektionen Penis und Hoden vergrößern zu lassen. Der Angeklagte, der Kellner war, aber vorgab, als Krankenpfleger zu arbeiten, benutzte dafür Silikonöl, welches für die Schmierung von Maschinen vorgesehen ist. Dem Geschädigten sagte er jedoch, dass es sich um hochpreisiges medizinisches Silikonöl handelt. Nach der fünften Behandlung kam es beim Geschädigten durch die Injektion schließlich zu einer Lungenembolie, in deren Folge er verstarb. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Wuppertal wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde verurteilt. Der BGH erklärt in seinem Beschluss, dass das Handeln des Angeklagten auch nicht durch eine Einwilligung des Geschädigten gerechtfertigt ist. Die Injektionen erfolgten zwar auf seinen Wunsch, jedoch beruhte die Einwilligung auf den Fehlvorstellungen des Geschädigten bezüglich der medizinischen Qualifikation des Angeklagten sowie der Qualität des Silikonöls.