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Mord Totschlag

Anwalt für Strafrecht: Mord

Familiendrama

Es ist nicht geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für die keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.

In seinem Beschluss vom 25. Januar 2023 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (6 StR 163/22) mit dem möglichen Vorliegen von Mordmerkmalen. Im hiesigen Fall trennte sich die Nebenklägerin vom Angeklagten und zog mit der gemeinsamen Tochter aus dem Haus aus. Jedes zweite Wochenende wohnte die Tochter nach der Trennung beim Angeklagten. An einem dieser Wochenenden drückte der Angeklagte die gemeinsame Tochter mit Tötungsabsicht in die gefüllte Badewanne, sodass sie das Bewusstsein verlor. Daraufhin würgte er sie, bis der Tod des Kindes eintrat und unternahm anschließend einen Suizidversuch. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Cottbus für diese Tat wegen Totschlags verurteilt. Die Ablehnung der Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe begegnen jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Demnach sei die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte dem Tatopfer möglicherweise offen feindselig gegenübergetreten sei, ausschließlich spekulativ. Wenn sich eine Annahme jedoch nur als spekulativ erweist, kann sie auch nicht als Folge des Zweifelssatzes zu Gunsten des Angeklagten den Urteilsfeststellungen zu Grunde gelegt werden. Folglich halten die Erwägungen, mit denen die Voraussetzungen der Heimtücke verneint wurden, rechtlicher Prüfung nicht stand. Bezüglich der Ablehnung der niedrigen Beweggründe führt der Bundesgerichtshof aus, dass ein im vorliegenden Fall naheliegendes Motiv sei, dass der Angeklagte seine Ex-Frau durch die Tötung des Kindes bestrafen wollte. Dieses Motiv würde zum Vorliegen von niedrigen Beweggründen führen, womit sich das Landgericht jedoch nicht ausreichend beschäftigt hat.

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