Es liegt nur ein Fall der Urkundenfälschung vor, wenn der Vorsatz zum mehrfachen Gebrauch der verfälschten Urkunde schon zum Zeitpunkt der Verfälschung bestand.
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 4 StR 354/16 klar, ab wann es sich um die Erfüllung eines Tatbestandes handelt, wenn ein Auto mit falschen Kennzeichen versehen und mehrfach gebraucht wird. Der Angeschuldigte in diesem Verfahren hatte ein Auto in zwei Fällen genutzt, welches er mit falschen amtlichen Kennzeichen versehen hatte.
Eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB kann begangen werden, indem eine unechte Urkunde hergestellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte bzw. verfälschte Urkunde gebraucht wird. Eine Urkunde ist unecht, wenn der Anschein geweckt werden soll, die Urkunde stamme von einer anderen Person als der, die sie tatsächlich ausgestellt hat. Um eine unechte Urkunde zu gebrauchen, muss die unechte oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr eingesetzt werden, dem zu Täuschenden mithin zugänglich gemacht werden.
In diesem Fall stand der Bundesgerichtshof vor der Frage, ob es sich um einen oder einen mehrfachen Fall der Urkundenfälschung handelt. Der Bundesgerichtshof entschied hier, dass es sich um einen Fall der Urkundenfälschung handelt, wenn der Gesamtvorsatz, das Auto mehrmals zu nutzen, schon bei Verfälschung des Autos besteht. Demgegenüber hatte das Landgericht eine Urkundenfälschung in zwei Fällen angenommen. Die Straferwartung bei einer Urkundenfälschung liegt bei fünf Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe.