Bestimmen im Sinne des § 26 StGB meint die Einflussnahme auf den Willen eines anderen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt.
Mit den Voraussetzungen der Anstiftung und des Bestimmens im Sinne des § 26 StGB hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 280/24) in seinem Beschluss vom 4. Juli 2024 auseinandergesetzt. Die Angeklagten beauftragten den gesondert verfolgten Einbrecher und einen unbekannten Dritten, in das Wohnhaus ihrer Eltern einzubrechen und dort Schmuck und Bargeld in Höhe von insgesamt 500.000 € zu klauen. Dafür sei auch die Anwendung von Gewalt in Ordnung, äußerten die Angeklagten gegenüber den Einbrechern. Als es schließlich zum Einbruch kam, konnten die Einbrecher nicht das Ziel der 500.000 € erreichen, bis die Eltern der Angeklagten wach wurden. Daher entschloss sich der gesondert verfolgte Einbrecher mit einem gewalterfahrenen Einbrecher, erneut in das Wohnhaus der Eheleute einzusteigen, um mithilfe eines gewalttätigen Vorgehens den Rest des Geldes zu erbeuten. Dabei wurden Sie jedoch zuvor von den Überwachungskameras entdeckt und anschließend festgenommen. Das Landgericht Kiel verurteilte die Angeklagten wegen Anstiftung zum Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum Raub. In seinem Beschluss beschäftigte sich der BGH mit der Verurteilung wegen der Anstiftung zum Raub. Bestimmen im Sinne des § 26 StGB meint demnach die Einflussnahme auf den Willen eines anderen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt. Dabei muss die Willensbeeinflussung nicht die alleinige Ursache für das Verhalten des Anderen sein. Es reicht eine Mitursächlichkeit aus. Auch für den im Vorbereitungsstadium steckengebliebenen Raub sollen die Angeklagten das Tatbestandsmerkmal des Bestimmens verwirklicht haben. Der gesondert verfolgte Einbrecher entschied sich aufgrund des Gespräches und des noch nicht vollendeten Jobs dazu, erneut in das Wohnhaus einzubrechen.