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Notwehr Notstand

Anwalt für Strafrecht: Strafzumessung bei wahrheitswidriger Notwehrbehauptung

Eine wahrheitswidrige Notwehrbehauptung kann bei der Strafzumessung erst dann straferschwerend gewertet werden, wenn Umstände hinzukommen, …

Eine wahrheitswidrige Notwehrbehauptung kann bei der Strafzumessung erst dann straferschwerend gewertet werden, wenn Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt.

In seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2018 (3 StR 391/18) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob eine wahrheitswidrige Notwehrbehauptung des Angeklagten straferschwerend gewertet werden darf. In dem zugrundeliegenden Fall hatte sich der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten geweigert, seine Schulden zu begleichen. Der Geschädigte rangelte daraufhin mit dem Angeklagten und versetzte ihm eine schmerzende Ohrfeige. Zu einem weiteren Angriff setzte er jedoch nicht an. Dennoch stieß der Angeklagte dem Geschädigten sein Messer in den Bauch. Der Angeklagte sagte danach wahrheitswidrig aus, dass der Geschädigte ihn zuvor mehrmals geschlagen hatte. Der Angeklagte war daher wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Die wahrheitswidrige Aussage wurde dabei zu Lasten des Angeklagten gewürdigt. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof jedoch nicht an. Es sei einem Angeklagten grundsätzlich nicht verwehrt, sich gegen einen Vorwurf mit der Behauptung zu verteidigen, er habe in Notwehr gehandelt. Auch wenn damit Anschuldigungen gegen Dritte verbunden sind, werden die Grenzen eines zulässigen Verteidigungsverhaltens dadurch noch nicht überschritten. Erst wenn Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt, könne eine wahrheitswidrige Notwehrbehauptung straferschwerend gewertet werden. In der unzutreffenden Behauptung des Angeklagten liege jedoch keine über das Leugnen eigener Schuld hinausgehende, herabwürdigende Ehrverletzung des Geschädigten, die strafschärfend berücksichtigt werden könnte. Die Falschbelastung hätte daher nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden dürfen.

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