Eine vollendete Nötigung ist nur dann gegeben, wenn das Tatopfer die Anzeige gegenüber der Polizei endgültig oder zumindest vorübergehend unterlassen hat.
In seiner Entscheidung vom 24. November 2009 hat sich der 4. Strafsenat mit der Frage befasst, ob in Fällen, in denen Opfer einer Straftat zusätzlich mit Konsequenzen für den Fall bedroht werden, falls sie wegen der Straftat Anzeige erstatten, eine vollendete Nötigung gem. § 240 StGB vorliegt. Die Nötigung i.S.d. § 240 StGB ist die rechtswidrige Anwendung von Gewalt oder Androhen eines empfindlichen Übels gegenüber einem anderen zwecks Erreichung einer Handlung oder Unterlassung. In dem vorliegenden Fall hatte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen aus Anlass der Eintreibung einer unberechtigten Forderung geäußert, er werde ihn in den Kopf schießen, wenn er die Polizei rufen würde. Trotzdem erstattete der Zeuge noch am selben Tag Anzeige bei der Polizei. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof kam zu dem Entschluss, eine vollendete Nötigung gem. § 240 StGB liege nur vor, wenn das Tatopfer die Anzeige endgültig oder zumindest vorübergehend unterlasse. Deshalb liegt hier keine vollendete, sondern nur eine versuchte Nötigung vor.