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Körperverletzung

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung

Eine Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung kommt nur in Betracht, wenn die verletzte Person

Eine Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung kommt nur in Betracht, wenn die verletzte Person durch das Zusammenwirken mehrerer Personen in ihrer Abwehr- oder Fluchtmöglichkeiten beeinträchtigt wird.

In seinem Beschluss vom 18. Februar 2016 – 4 StR 550/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut die Anforderungen an eine Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung definiert. Eine gemeinschaftliche Begehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Körperverletzungshandlung von einer weiteren, am Tatort anwesenden Person bewusst in einer Weise, die geeignet ist die Lage des Verletzten zu verschlechtern, verstärkt wird. Die erforderliche verstärkte Gefährlichkeit wird vor allem in Fällen anerkannt, in denen die Beteiligung einer zweiten Person der Schwächung der Abwehrmöglichkeiten des Verletzten dient. Dies ist nach Ausführungen des BGH auch der Fall, wenn der Verletzte durch das Zusammenwirken in seiner Chance beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten. Im zu verhandelnden Fall hat die Verletzte den Komplizen des Handelnden aber erst gar nicht wahrgenommen, sodass ihre Abwehr- oder Fluchtmöglichkeiten nicht durch dessen Anwesenheit eingeschränkt wurden und von einer gemeinschaftlichen Körperverletzung deshalb nicht die Rede sein konnte.

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