Eine Straftat Dritter kann ein Unglücksfall im Sinne einer unterlassenen Hilfeleistung sein.
Wegen unterlassener Hilfeleistung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher bei Unglücksfällen nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erheblichen Schaden an Menschen oder Sachen anrichtete und weiteren Schaden zu verursachen droht. Angesichts dessen setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20. Oktober 2011 (4 StR 71/11) damit auseinander, ob eine Straftat Dritter ein Unglücksfall sein kann. Der Beschuldigte war Vorarbeiter einer Arbeiterkolonne, welcher drei weitere Beschuldigte angehörten. Der Beschuldigte war in drei Fällen dabei anwesend, wie die weiteren Beschuldigten den Betroffenen körperlich erheblich misshandelten. Im Anschluss hieran führte der Bundesgerichthof aus, dass als plötzlich eintretendes Ereignis im Sinne eines Unglücksfalls auch eine Straftat Dritter in Betracht kommt.