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Arten von Drogen

Anwalt für Strafrecht: Drogenstrafrecht

Eine nicht geringe Menge von synthetischen Cannabinoiden (Kräutermischungen) kann bereits bei einer Wirkstoffmenge von

Eine nicht geringe Menge von synthetischen Cannabinoiden (Kräutermischungen) kann bereits bei einer Wirkstoffmenge von 2g vorliegen.

Mit Beschluss vom 14.01.2015 (1 StR 302/13) hat der Bundesgerichtshof Grenzwerte für eine nicht geringe Menge von einigen synthetischen Cannabinoiden festgelegt. Für die Wirkstoffe JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes liegt nun laut BGH eine nicht geringe Menge bei 2g vor. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 sieht der BGH jedenfalls bei 6g eine nicht geringe Menge als gegeben an. Für den pflanzlichen Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) gilt ein Grenzwert von 7,5g.

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