Eine „beleidigungsfreie Sphäre“ setzt voraus, dass die Vertraulichkeit nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls tatsächlich gewährleistet erscheint, die Kommunikation mithin gegen die Wahrnehmung durch Dritte abgeschirmt ist.
Wer eine andere Person beleidigt, also die Ehre der Person durch Kundgabe der eigenen Missachtung angreift, wird gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. In dem Beschluss des Kammergerichts (KG) vom 14.[nbsp]Juli[nbsp]2020 (4 Ss 43/20) hatte der Angeklagte – ein Polizeimeisteranwärter – in einem Treppenhaus der Polizeiakademie gegenüber seinem Kollegen und Freund bezüglich einer weiblichen Kollegin den folgenden Kommentar abgegeben, den ein Zeuge mitbekam: „Der würd‘ ich geben, der Kahba“. Hiermit hat der Angeklagte in jugendlicher Vulgärsprache zum Ausdruck gebracht, dass er gerne mit „der Kahba“ geschlechtlich verkehren würde, wobei das arabische Wort „Kahba“ auf Deutsch „Schlampe“ oder „Prostituierte“ bedeutet. Das Kammergericht musste sich nun damit auseinandersetzen, ob sich der Angeklagte hinsichtlich der ehrenrührigen Äußerung in einer sog. „beleidigungsfreien Sphäre“ befand, da er den Kommentar gegenüber seinem Freund und Kollegen abgegeben hatte. Hierzu führte das Kammergericht aus, dass es zwar einen Bereich vertraulicher Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen gibt, in der der Äußernde ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Konventionen und ohne Sorge vor staatlicher Sanktionierung kommunizieren darf (= „beleidigungsfreie Sphäre“). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Vertraulichkeit nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls tatsächlich gewährleistet erscheint, die Kommunikation mithin gegen die Wahrnehmung durch Dritte abgeschirmt ist. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Angeklagte befand sich in einem Treppenhaus der Polizeiakademie und wusste, dass sich dort noch weitere Personen aufhielten bzw. sich jederzeit in das Treppenhaus begeben konnten. Besondere Maßnahmen, wie z.B. Flüstern, hat er indes nicht ergriffen. Das Kammergericht stellte daher fest, dass der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der ehrenrührigen Äußerung nicht in einer beleidigungsfreien Sphäre befand.