Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl liegt nicht vor, wenn zunächst die Tür zu einem nicht zum Wohnen genutzten Anbau aufgebrochen und von dort die Wohnung durch eine nicht verschlossene Tür betreten wird.
Für die Verwirklichung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls muss der Beschuldigte in eine Wohnung einbrechen oder einsteigen. Bricht der Beschuldigte in den Anbau eines Gebäudes ein, so handelt es sich nur um einen Einbruch in eine Wohnung, wenn es sich bei dem Anbau um einen dem Wohnen typischerweise zugeordneten Raum handelt. Eindringen bezeichnet das Gelangen in einen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Schwierigkeiten. Der Bundesgerichtshof hatte sich im Rahmen seines Beschlusses vom 3. Juni 2014 (4 StR 173/14) damit auseinander zu setzten, welche Kriterien für ein Einbrechen oder Einsteigen in eine Wohnung sprechen. Der Beschuldigte hebelte die Tür zu einem an ein Wohnhaus angebauten Schuppen auf. Durch eine weitere Tür im Schuppen gelangte der Beschuldigte anschließend in das Wohnhaus, wo er zahlreiche Gegenstände entwendete. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Zuge dessen wegen Einbruchsdiebstahls. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wird aus den Ausführungen des Landgerichts jedoch nicht ersichtlich, ob es sich bei dem Schuppen um einen dem Wohnen typischerweise zugeordneten Raum handelt. Somit ist bereits nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte durch das aufhebeln der Tür in eine Wohnung einbrach. Weiterhin liegt ein Einsteigen des Beschuldigten in die Wohnung ebenfalls nicht vor. Bei der Tür, durch welche der Beschuldigte die Wohnung betrat, handelte es sich um zum ordnungsgemäßen Eintritt bestimmte Öffnung.