Ein Vermögensnachteil im Rahmen einer Untreue tritt bei einem betroffenen Testamentierunfähigen nicht bereits dann ein, wenn sich sein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer zu eigenen Gunsten im Testament des Betroffenen eintragen lässt.
Um sich wegen Untreue strafbar zu machen muss bei dem Betroffenen in Folge der Handlung des Beschuldigten ein Vermögensnachteil eintreten. Ein Vermögensnachteil kann dann eintreten, wenn das Vermögen als solches so gefährdet ist, dass daraus ein Vermögensnachteil im Sinne eines Betruges resultiert. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 24. Juli 2018 zugrunde liegenden Sachverhalt, war gerichtlich bestellter Betreuer der testamentierunfähigen Betroffenen. In Rahmen seiner Tätigkeit als Betreuer war er unter anderem für deren Vermögensfürsorge zuständig. Der Beschuldigte veranlasste in Kenntnis der Testamentierunfähigkeit die Errichtung eines notariellen Testaments. Hierin ließ er sich als Testamentsvollstrecker eintragen und legte seine Vergütung hierfür fest. Nach dem Tod der Betroffenen entnahm er aus deren Vermögen die Testamentsvollstreckungsvergütung. Dem BGH stellte sich im Zuge dessen die Frage, ob ein Gefährdungsschaden bereits dann vorliegt, wenn sich ein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer durch einen vom ihm betreuten Testierunfähigen, testamentarisch begünstigen lässt. Nach Auffassung des BGH ist dies zu verneinen. Solange die Person lebt ist durch die Begünstigung im Testament der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert. Dass sie infolge von Testierunfähigkeit über ihr Vermögen nicht anderweitig letztwillig verfügen kann, berührt allein ihre Despositionsfreiheit.[nbsp]