Ein Springmesser ist dann keine verbotene Waffe im Sinne des Waffengesetzes, wenn dessen Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist.
Springmesser sind grundsätzlich verbotene Waffen im Sinne des §2 Absatz 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 Satz 1. Springmesser sind Messer deren Klinge auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können. In seinem Beschluss vom 23. August 2018 (3 StR 306/18) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen ein Springmesser keine verbotene Waffe darstellt. Bei dem Beschuldigten wurde durch das Gericht ein Springmesser eingezogen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann dieses Springmesser unter bestimmten Umständen keine verbotene Waffe im Sinne des WaffG darstellen. Es sind solche Springmesser von den verbotenen Waffen ausgenommen, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist.