Ein schwerer Diebstahl wegen Einsteigens in einen Raum liegt vor, wenn man unter Anstrengung eine Öffnung nutzt, die für den Eintritt nicht vorgesehen ist und mindestens ein Fuß in den Raum gestellt wird. Ein bloßes Hineingreifen ohne ein Werkzeug zu benutzen ist nicht ausreichend.
Aus einem einfachen Diebstahl nach § 242 StGB kann ein Fall des besonders schweren Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 StGB werden, wenn bestimmte Regelbeispiele hinzutreten. Im Falle des einfachen Diebstahls reicht der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wohingegen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren im Falle eines besonders schweren Diebstahls droht. Insbesondere wird aus einem einfachen Diebstahl ein Diebstahl ein schwerer Diebstahl, wenn man zur Verwirklichung des Diebstahls in einen Raum einsteigt. Um „in einen Raum einzusteigen“ muss jemand unter Anstrengungen eine Öffnung nutzen, die für den Eintritt nicht vorgesehen ist und mindestens einen Fuß in diesen Raum stellen. Bloßes Hineingreifen ohne ein Werkzeug zu benutzen genügt hierfür allerdings nicht.
In seinem Beschluss vom 26.02.2014 – 4 StR 584/13 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es nicht ausreicht den Tatbestand des schweren Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 StGB (Einsteigen in einen Raum) zu erfüllen, wenn Kraftstoff mittels eines Schlauchs von einem Tank in mehrere Behältnisse umgefüllt wird. Die Einführung des Schlauchs stellt kein Eindringen dar, da kein Fuß in den Raum des Tanks gestellt worden ist. Auch für das Tatbestandsmerkmal des Einbruchs lagen keine Anhaltspunkte vor. Hier reicht zwar grundsätzlich die Wegnahme mittels eines Werkzeugs durch eine Öffnung des Raumes aus. Das Gelände auf dem sich der Tank befand, sowie der Tank an sich müssen jedoch unter Anstrengungen, d.h. unter Gewalteinfluss betreten bzw. geöffnet oder erweitert worden sein. Allerdings stellte der Bundesgerichtshof fest, dass diesbezüglich vom Landgericht keinerlei Feststellungen getroffen worden sind und somit auch der Tatbestand des schweren Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Eindringens oder des Einbrechens in einen Raum nicht erfüllt worden sind.
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