Ein Schlüssel kann allein aufgrund der objektiven Beschaffenheit ein Drohungsmittel in einem schweren Raub darstellen. Unabhängig davon, dass die Drohwirkung auch auf einer Täuschung des Täters beruht.
Der Bundesgerichtshof setzte sich in einem Urteil vom 12.07.2017 mit der Frage auseinander, ob ein Schlüssel ein geeignetes Werkzeug als Drohungsmittel i.S.v § 250 Abs. 1 Nr. 1 b darstellt.
Der Angeklagte gelang unter einem Vorwand in die Wohnung der Geschädigten. Daraufhin trat der Angeklagte an die Geschädigte heran, hielt ihr einen Schlüssel vor, den die Geschädigte für ein Messer hielt und verlangte von der Geschädigten unter Androhung, ihr sonst weh tun zu müssen, Geld. Schließlich verwies die Geschädigte auf ihr Portemonnaie. Dem Angeklagten gelang es so 14 Euro zu erlangen.
Nach Auffassung des Gerichts kann ein Schlüssel ein „sonstiges Werkzeug“ als Drohungsmittel darstellen, wenn er zur Überwindung eines möglichen Widerstands eingesetzt wird. Das Gericht erkennt, dass die Wirksamkeit des Drohungsmittels nicht allein auf täuschenden Erklärungen des Täters, sondern auf der objektiven Beschaffenheit des Gegentands beruht.[nbsp] Der Schlüssel ist bei gezieltem Einsetzen dazu geeignet erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Der Angeklagte hat sich mithin wegen schweren Raubes strafbar gemacht, da er mit einem Werkzeug gedroht und so einen Widerstand überwunden hat.