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Verkehrsstrafrecht

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger

Ein Pflichtverteidiger ist zu bestellen, wenn sich der Tatverdacht aus einer Vielzahl von Urkunden ergibt, die einem

Ein Pflichtverteidiger ist zu bestellen, wenn sich der Tatverdacht aus einer Vielzahl von Urkunden ergibt, die einem Beschuldigten nicht bekannt sind.

Nach § 140 Abs. 2 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn sich aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ein Beschuldigter nicht selbst verteidigen kann. In diesem Fall ist einem Beschuldigten ein “Pflichtverteidiger“ beizuordnen. Nach Auffassung des Landgerichts Cottbus in dem Verfahren 22 Wi Qs 17/11 ist dies insbesondere dann der Fall, wenn in der Anklageschrift auf eine Vielzahl von Urkunden Bezug genommen wird, die dem Beschuldigten nicht bekannt sind. Da lediglich ein Verteidiger umfassende Akteneinsicht erhält, gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, dem Beschuldigten einen Rechtsanwalt als “Pflichtverteidiger“ beizuordnen.

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