Ein mit dem Kopf verübter Schlag stellt als Körperteil kein gefährliches Werkzeug dar. In seiner Entscheidung vom 11. Januar 2011 hat sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage befasst, ob durch eine Kopfnuss das Qualifikationsmerkmal des gefährlichen Werkzeuges i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB verwirklicht wird.
Ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art der Verwendung im Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Dabei muss dieser Gegenstand körperfremd sein. In dem vorliegenden Fall hatte der Angeklagte der Nebenklägerin plötzlich und gezielt eine Kopfnuss gegen die Stirn versetzt, wodurch sich dort sofort eine schmerzhafte Schwellung bildete, weshalb das Landgericht Essen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 StGB verurteilte. Dem schloss sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung seien die Körperteile des Täters kein gefährliches Werkzeug, weshalb eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gem.[nbsp] § 224 I Nr. 2 StGB ausschied.