Ein Gebäude dient dann regelmäßig nicht mehr zur Wohnung von Menschen im Sinne einer schweren Brandstiftung, wenn es von seinen alleinigen Bewohnern in Brand gesetzt wird.
In seinem Beschluss vom 28. Juli 2020 (2 StR 594/19) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander zu setzten, ob ein von seinen Bewohnern angezündetes Haus noch der Wohnung von Menschen dient. Wegen schwerer Brandstiftung macht sich ein Beschuldigter strafbar, der ein Gebäude, welches der Wohnung von Menschen dient, in Brand setzt. Entscheidend ist hierbei die tatsächliche Nutzung des Gebäudes als Wohnung. Da die Zweckbestimmung „Dienen zur Wohnung“ nur ein tatsächliches Verhältnis umschreibt, kann diese ebenso tatsächlich wieder aufgehoben werden, wie sie begründet wurde und zwar auch durch den nur besitzberechtigten Fremdbesitzer. Der beschuldigte Ehemann in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, töte zuerst seine beiden Kinder und setzte anschließend zusammen mit seiner Ehefrau das gemeinsame Wohnhaus in Brand. Im Anschluss hieran versuchten beide Eheleute sich das Leben zu nehmen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestanden nach Auffassung des BGHs erhebliche Zweifel daran, dass das Haus noch der Wohnung von Menschen diente. Eine Aufgabe des Dienens zu dem genannten Zweck wird in der Regel anzunehmen sein, wenn das Gebäude von seinen alleinigen Bewohnern in Brand gesetzt wird.