Ein Film ist nicht bereits deshalb eine pornographische Darstellung, im Sinne des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, wenn dieser als „Pornofilm“ bezeichnet wird.
Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 14. Juni 2018 (3 StR 180/18) damit auseinander, ob ein Film bereits deshalb eine pornographische Darstellung darstellt, weil der als Pornofilm bezeichnet wird. Der Beschuldigte zeigte dem betroffenen Neunjährigen auf einem Laptop einen „Pornofilm“. In diesem Film waren sexuelle Handlungen zwischen einer erwachsenen Frau und einem erwachsenen Mann zu sehen. Hierdurch wollte sich der Beschuldigte sexuell erregen und das Interesse des Kindes in sexueller Richtung anregen. Durch den BGH musste nun geklärt werden, ob der gezeigte Film eine pornographische Darstellung darstellt. Pornographisch, im Sinne des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, durch Vorzeigen pornographischer Darstellungen, sind Darstellungen, die sexualbezogene Geschehen vergröbern und ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen zeigen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt ein Film nicht bereits deshalb eine pornographische Darstellung dar, weil er als „Pornofilm“ bezeichnet wird. Eine pornographische Darstellung stellt der Film dar, weil sein Inhalt eine Mehrzahl sexueller Handlungen zwischen zwei Erwachsenen war und er der sexuellen Erregung des Beschuldigten sowie des Betroffenen diente.