Ein Einsatz ist ab einem möglichen Verlust von 10 € in der Stunde als beträchtlich im Sinne einer unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels anzusehen.
Glücksspiel im Sinne des unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels setzt einen nicht unerheblichen Einsatz eines Vermögenswertes voraus. Einsatz ist jede Vermögensleistung, die in der Hoffnung auf Gewinn und mit dem Risiko des Verlustes an den Gegenspieler oder Veranstalter erbracht wird, wobei es sich um einen Einsatz handeln muss, der nicht ganz unbeträchtlich ist. Ob ein Einsatz als nicht ganz unbeträchtlich einzuordnen ist, bestimmt sich jedenfalls bei jedermann offenstehenden Glücksspielen nach den gesellschaftlichen Anschauungen. Im Zuge dessen stellte sich dem Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 8. August 2017 (1 StR 519/16) die Frage, wann ein Einsatz üblicherweise als beträchtlich anzusehen ist. Der Beschuldigte betrieb in Spielotheken 73 nicht mehr genehmigungsfähige Unterhaltungsspielgeräte. Diese sahen Gewinnmöglichkeiten vor und konnten mit einer Art Spielmünze bedient werden. Die Gewinne wurden entweder bis zur Barauszahlung als aufaddierte Punkte auf internen Konten gespeichert „und/oder“ durch Auszahlung von Token oder von 5-DM-Münzen realisiert. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten deshalb wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels in 73 Fällen. Dem schloss sich der BGH nicht an. Das Erfordernis eines nicht unerheblichen Einsatzes eines Vermögenswertes wurde durch das Landgericht nicht belegt. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass zur Bestimmung der Erheblichkeit des Einsatzes das Kriterium des erforderlichen Aufwands für eine anderweitige unterhaltende Veranstaltung zur Orientierung herangezogen werden kann. Danach dürfte ein möglicher Verlust von mehr als 10 € in der Stunde auf ein Glücksspiel hindeuten.