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Erpressung

Anwalt für Strafrecht: Erpressung

Ein Beschuldigter, welcher einen Betroffenen zur Begehung einer Straftat nötigt, um sich an den Taterträgen zu bereichern, macht sich …

Ein Beschuldigter, welcher einen Betroffenen zur Begehung einer Straftat nötigt, um sich an den Taterträgen zu bereichern, macht sich nicht wegen Erpressung strafbar. Der Betroffene erleidet keinen Vermögensnachteil im Sinne einer Erpressung.

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2020 (4 StR 548/19) zugrunde liegende Sachverhalt, bedrohte zwei 13-jährige Jungen mit einem Messer und forderte sie auf, für ihn Wertgegenstände zu stehlen. Dem kamen die Betroffenen zuerst nach, bis es ihnen gelang wegzulaufen und sich dem Beschuldigten zu entziehen. Um sich wegen Erpressung strafbar zu machen, ist es erforderlich, dass der Beschuldigte den Betroffen mittels Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dass der Betroffenen hierdurch einen Vermögensnachteil erleidet. Dem Bundesgerichtshof stellte sich infolge dessen die Frage, ob eine Nötigung zur Begehung einer Straftat einen Vermögensnachteil beim Betroffenen begründet. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs war das von dem Betroffenen abgenötigte Verhalten der Betroffenen nicht geeignet bei diesen einen Vermögensnachteil im Sinne einer Erpressung zu begründen. Denn einem abverlangten Verhalten, das sich in der Begehung strafbarer Handlungen erschöpft, kommt im Vermögen des Genötigten kein wirtschaftlicher Wert zu, sodass die erzwungene Vornahme solcher Handlungen keinen Vermögensschaden beim Nötigungsopfer begründen kann.

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