Ein Beschuldigter macht sich der Einfuhr von Betäubungsmitteln auch dann strafbar, wenn er bei dem Einfuhrvorgang nicht anwesend ist, dessen Gelingen jedoch maßgeblich von seinem Willen abhängig ist. Das reine Veranlassen der Einfuhr von Betäubungsmitteln durch den Beschuldigten genügt dem nicht.
Ein Beschuldigter kann sich der Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar machen, ohne diese selbst über die Grenze zu transportieren. Hierfür muss der Beschuldigte Mittäter sein. Mittäter ist, wer einen objektiv fördernden Beitrag zur Tat leistet, welcher sich als Teil der Tätigkeit aller Beteiligten darstellt und sofern deren Handlungen Ergänzungen zum Tatbeitrag des Beschuldigten zu sein scheinen. Ist der Beschuldigte nicht selbst bei der Tatbegehung anwesend, müssen die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen. Ob dies vorliegt, hat ein Gericht auf Grundlage einer umfassenden wertenden Betrachtung festzustellen. Dementsprechend hatte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. Mai 2014 – 3 StR 2137/14 zu beurteilen, ob das reine Veranlassen der Einfuhr von Betäubungsmittel als Tatbeitrag im Sinne einer Mittäterschaft zu beurteilen ist. Vorliegend veranlasst der Beschuldigte die Einfuhr von Marihuana aus Holland durch einen weiteren Beteiligten. Während der Einfuhr war der Beschuldigte lediglich telefonisch mit dem Einführenden in Kontakt, um sich über das Gelingen der Tat zu informieren. Der Beschuldigte hatte jedoch keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang. Angesichts dessen lehnte der Bundesgerichtshof die Einfuhr von Betäubungsmitteln in Mittäterschaft ab. Ist der Beschuldigte selbst nicht bei der Einfuhr anwesend, muss er Tatherrschaft oder den Willen zur Tatherrschaft bei der Einfuhr gehabt haben. Das reine Veranlassen einer Beschaffungsfahrt und Interesse an deren Gelingen, ohne deren Erfolg beeinflussen zu können, reicht hierfür nicht aus.