Ein Beschuldigter ist nicht im Sinne einer Freiheitsberaubung eingesperrt, wenn er einem verschlossenen Raum durch Klopfen an der Tür entkommen kann.
In seinem Beschluss vom 15. August 2018 (2 StR 474/17) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, inwiefern das Einschließen eines Betroffenen in eine Zelle, mit der Möglichkeit durch Klopfen die der Zelle zu entkommen ein Einsperren darstellt. Einsperren im Sinne einer Freiheitsberaubung ist das Festhalten des Betroffenen in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen, so dass der Betroffene objektiv gehindert ist, sich von dem Ort wegzubewegen. An der Unmöglichkeit der Fortbewegung fehlt es, wenn die Fortbewegung nur erschwert ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt, war Richter auf Probe bei einem Amtsgericht. Um einem Beschuldigten in einer Verhandlung zu einem Geständnis zu bewegen, beschloss der Beschuldigte diesem die Umstände eines Zellenaufenthalts zu verdeutlichen. Der Beschuldigte führte den Betroffenen in Begleitung eines Wachtmeisters in den Gewahrsamsbereich des Amtsgerichts. Der Beschuldigte fragte den Betroffenen, ob er sich die Zelle ansehen wolle. Er sicherte dem Beschuldigten zu, die Tür werde nicht verriegelt und sie werde nach einer Minute oder bei Klopfen des Betroffenen geöffnet. Der völlig verängstigte Beschuldigte willigte ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen Freiheitsberaubung strafbar. Dem Betroffenen war durch das Verschließen der Zellentür die Fortbewegung nicht unmöglich gemacht. Er konnte die Zelle nicht ohne Weiteres verlassen, er hatte jedoch die zumutbare Möglichkeit zu klopfen und damit jederzeit den Aufenthalt in der Zelle zu beenden.