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Strafprozessrecht

Anwalt für Strafrecht: Verhandlungsunfähigkeit

Ein Beschuldigter ist im strafprozessualen Sinne verhandlungsunfähig, wenn er bei Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Hilfen keine …

Ein Beschuldigter ist im strafprozessualen Sinne verhandlungsunfähig, wenn er bei Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Hilfen keine selbstverantwortliche Entscheidung über grundlegende Fragen seiner Verteidigung ausüben kann.

Der BGH befasste sich in seinem Urteil vom 04.07.2018 (5 StR 46/18) mit der Frage, ob ein Beschuldigter verhandlungsunfähig ist, wenn er aufgrund von Vorerkrankungen sprachliche Defizite aufweist und sein Lang- und Kurzzeitgedächtnis zeitlich eingeschränkt sind. Der Beschuldigte hat einen Schlaganfall erlitten und ist im Sprachverständnis sowie in der verbalen Ausdrucksmöglichkeit gestört. Trotz allem ist eine substantielle Kommunikation mit dem Beschuldigten möglich. Des Weiteren konnte er sich im Rahmen der Exploration mit dem Tatvorwurf inhaltlich auseinandersetzen. Nach der Auffassung des BGHs reicht es, dass der Beschuldigte seine Interessen zumindest zeitweilig mit Hilfe seines Verteidigers wahrnehmen kann. Eine Verhandlungsunfähigkeit liegt bei Einschränkungen der geistigen, psychischen oder körperlichen Fähigkeiten nicht vor, wenn die Auswirkungen der Einschränkungen auf die Wahrnehmung der Verfahrensrechte durch Hilfen ausreichend ausgeglichen werden können.

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