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Erpressung

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Ein Beschuldigter handelt bei Erlangung von Besitz an einer Sache ohne Bereicherungsabsicht im Sinne einer räuberischen Erpressung, wenn …

Ein Beschuldigter handelt bei Erlangung von Besitz an einer Sache ohne Bereicherungsabsicht im Sinne einer räuberischen Erpressung, wenn er die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will oder wenn er den mit der Besitzerlangung verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige und mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt.

Die Strafbarkeit eines Beschuldigten wegen räuberischer Erpressung setzt voraus, dass dieser mit der Absicht handelt sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Als erstrebter Vermögenszuwachs kann dabei auch die Erlangung des Besitzes an einer Sache bewertet werden und zwar selbst bei einem nur vorübergehenden Besitzwechsel. Der Besitz einer Sache bildet jedoch nur dann einen Vermögensvorteil, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlichen messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Beschuldigte oder der Dritte für sich nutzen will. Im Zuge dessen stellte sich dem Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. März 2020 (2 StR 504/19) die Frage, unter welchen Umständen Besitz keinen Vermögensvorteil im Sinne einer Bereicherungsabsicht begründet. Der Beschuldigte schlug auf den Betroffenen ein, und forderte ihn auf, sein Mobiltelefon und seinen Hausschlüssel herauszugeben. Als sich der Betroffene weigerte drohte ihm der Beschuldigte er werde ihm den Schädel einschlagen. Daraufhin übergab der Betroffene sein Mobiltelefon. Den Hausschlüssel zog der Beschuldigte aus dessen Hosentasche. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, machte jedoch keine Ausführungen zur subjektiven Motivation des Beschuldigten. Im Anschluss hieran hob der Bundesgerichthof den Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung auf und führte aus, bei Erlangung von Besitzt fehle es nicht nur in den Fällen an einem Vermögenszuwachs im Sinne einer Bereicherungsabsicht, in denen der Beschuldigte die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige und mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt.

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