Ein beschuldigter Amtsträger handelt bereits dann pflichtwidrig, im Sinne der Bestechlichkeit, wenn er sich trotz einer sachgerechten Entscheidung bei der Entscheidungsfindung durch einen Vorteil beeinflussen lässt. Deshalb kann bereits das Veräußern eines öffentlichen Grundstücks an einen Interessenten, ohne weitere Interessenten ausfindig zu machen, pflichtwidrig sein, selbst wenn das Grundstück zu einem angemessenen Preis veräußert wird.[nbsp]
Ein Amtsträger hat bei der Auswahl seiner Vertragspartner für öffentliche Geschäfte einen Gestaltungsspielraum. Hierbei muss er sich an die für Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätze halten. Der beschuldigte Amtsträger handelt bei solchen Entscheidungen nicht nur dann pflichtwidrig, wenn er sachwidrig entscheidet, sondern bereits dann, wenn er sich von dem Vorteil beeinflussen lässt. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung innerhalb des Ermessensspielraums läge. In seinem Urteil vom 9. September 2014 (5 StR 200/14) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, inwiefern die Veranlassung einer angemessenen Kaufpreiszahlung den Tatbestand der Bestechlichkeit erfüllen kann. Der Beschuldigte war Bürgermeister, ihm oblag der Verkauf eines Grundstücks, der durch ihn repräsentierten Gemeinde. Bei der Auswahl seiner Geschäftspartner hatte der Beschuldigte einen Gestaltungsspielraum. Im Zuge einer Unrechtsvereinbarung veräußerte der Beschuldigte das Grundstück an einen Käufer, ohne sich zuvor um weitere potentielle Käufer zu bemühen, wofür noch hinreichend Zeit gewesen wäre. Die Veräußerung erfolgte zu einem für das Grundstück angemessenen Preis. Für die Veräußerung erhielt der Beschuldigte ohne nennenswerte weitere Gegenleistung 350.000 €. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erfüllt das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Bestechlichkeit. Entscheidend ist nicht, dass der gezahlte Kaufpreis angemessen war, sondern, dass neben dem Verkauf des Grundstücks weitere rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeiten gegeben waren, welche der Beschuldigte pflichtwidrig nicht ermittelte.