Ein Antrag auf Beiziehung der Bedienungsanleitung für das Geschwindigkeitsmessgerät und Einholung eines Sachverständigengutachtens, in dem konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes oder die Nichteinhaltung der für das Gerät geltenden Bedienungsanleitung vorgetragen werden, könne kaum ohne Verletzung der Aufklärungspflicht zurückgewiesen werden.
Jedenfalls muss sich der ablehnende Beschluss oder das Urteil detailliert dazu verhalten, weshalb von der Beweiserhebung keine weitere Aufklärung zu erwarten gewesen wäre.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 10. April 2013 – 3 Ws(B) 158/13