Zweifel aufgrund von abstrakt-theoretischen Erwägungen reichen für einen Freispruch nicht aus.
Im Beschluss des Bundesgerichtshofes (6 StR 109/22) hat sich dieser mit DNA-Spuren und der Frage beschäftigt, wann diese zu einer Verurteilung führen können. Im vorliegenden Fall wurde dem Angeklagten vorgeworfen, mit dem Mitangeklagten einen besonders schweren Raub begangen zu haben. An dem für die Tat benutztem Messer sowie an der Einrichtung der Geschädigten wurden DNA-Spuren des Angeklagten festgestellt. Die Geschädigte konnte den Angeklagten jedoch nicht als Täter wiedererkennen. Nach dem Landgericht Saarbrücken kann aus den DNA-Spuren allein nicht auf die Täterschaft des Angeklagten geschlossen werden, da es auch möglich sei, dass die Spuren auf dem Messer bereits davor auf diesem waren und die Spuren auf der Einrichtung durch eine „Sekundarübertragung“ verursacht wurden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sind dem Tatgericht jedoch im hiesigen Fall Rechtsfehler unterlaufen. Demnach dürfen Zweifel aufgrund von abstrakt-theoretischen Möglichkeiten keinen Freispruch begründen. Aufgrund der heutigen Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchungen kann die gesicherte DNA-Spur für die Überzeugungsbildung des Tatrichters ausreichen.