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Verkehrsstrafrecht

Anwalt für Strafrecht: Entziehung Führerschein

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt aufgrund Amfetamineinflusses setzt eine

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt aufgrund Amfetamineinflusses setzt eine drogenbedingte Ausfallerscheinung voraus.

Das Landgericht Trier – 1 Qs 2/08 – ist der Auffassung, dass eine vorläufige “Entziehung der Fahrerlaubnis“ gem. § 100 a StPO nur dann möglich ist, wenn der Beschuldigte unter dem Einfluss von Amfetaminen ein Kraftfahrzeug geführt hat und Ausfallerscheinungen aufgrund des Drogenkonsums feststellbar sind. Ohne Ausfallerscheinungen ist der Tatbestand von § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr – nicht erfüllt. Der “Führerschein“ ist deshalb vorläufig nur abzugeben, wenn es aufgrund des Drgonkonsums zu Fahrfehlern gekommen ist.

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