Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt aufgrund Amfetamineinflusses setzt eine drogenbedingte Ausfallerscheinung voraus.
Das Landgericht Trier – 1 Qs 2/08 – ist der Auffassung, dass eine vorläufige “Entziehung der Fahrerlaubnis“ gem. § 100 a StPO nur dann möglich ist, wenn der Beschuldigte unter dem Einfluss von Amfetaminen ein Kraftfahrzeug geführt hat und Ausfallerscheinungen aufgrund des Drogenkonsums feststellbar sind. Ohne Ausfallerscheinungen ist der Tatbestand von § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr – nicht erfüllt. Der “Führerschein“ ist deshalb vorläufig nur abzugeben, wenn es aufgrund des Drgonkonsums zu Fahrfehlern gekommen ist.