Die Verwirklichung des § 316 StGB mittels eines E-Scooters begründet die Regelvermutung des §[nbsp]69[nbsp]Abs. 2 StGB.
Der § 69 StGB regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach § 69 Abs. 1 StGB entzieht das Gericht einer Person die Fahrerlaubnis, wenn sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführer begangen hat, verurteilt wird und wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Stellt die rechtswidrige Tat ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) dar, so ist die Person in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, § 69 Abs. 2 StGB. In dem Beschluss vom 27. Juli 2020 (9 Qs 35/20) musste sich das Landgericht Stuttgart mit der Frage auseinandersetzen, ob die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB auch dann gilt, wenn der § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) mittels eines E-Scooters verwirklicht wurde. Vorliegend führte die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr, da er einen E-Scooter geführt hatte, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage gewesen ist, diesen sicher zu führen. Dem Beschuldigten war daher die Fahrerlaubnis entzogen worden. Das Landgericht Stuttgart bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass die Regelvermutung auch dann gilt, wenn der § 316 StGB mittels eines E-Scooters verwirklicht wurde. E-Scootern komme durch eine Fahrzeugmasse von etwa 20 kg und einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte zu, das dadurch verstärkt werde, dass der E-Scooter eine ohne eigene Anstrenung abrufbare Kraft des Elektromotors freisetzt. Günstige Umstände, die die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB widerlegen würden, konnten vorliegend nicht festgestellt werden. Das Fahrverbot hatte daher Bestand.