Die Tötung eines Intimpartners, weil sich dieser abwendet, muss nicht zwangsläufig als ein niedriger Beweggrund im Sinne eines Mordes anzusehen sein.
Wegen Mordes macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher einen anderen Menschen aus niedrigen Beweggründen tötet. Niedrig sind Beweggründe, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, das heißt in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind. In seinem Urteil vom 21. Februar 2018 (1 StR 351/17) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, inwiefern die Tötung eines Intimpartners, weil sich dieser abwendet ein niedriger Bewegrund sein kann. Die betroffene Ehefrau des Beschuldigten lernte einen Dritten kennen und wurde mit diesem intim. Im Zuge dessen eröffnete die Betroffene dem Beschuldigten, dass sie sich die Trennung wünsche. In einem weiteren Gespräch eröffnete die Beschuldigte dem Betroffenen ihren Intimkontakt mit dem Dritten. Hierbei lachte diese. Der Beschuldigte war aufgrund des Verhaltens der Betroffenen tief gekränkt und geriet wegen des als hämisch empfundenen Lachens der Beschuldigten, bei der Beantwortung seiner Frage nach Intimitäten mit dem anderen Mann, in erhebliche Wut. Im Zuge der sich anschließenden Auseinandersetzung erwürgte der Beschuldigte die Betroffene. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss die Tötung eines Intimpartners, der sich vom Beschuldigten abwenden will, nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden. Gerade der Umstand, dass die Trennung vom Betroffenen ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden.