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Bildung einer terroristischen Vereinigung § 129

Anwalt für Strafrecht: Bildung einer terroristischen Vereinigung

Die Gründerstellung im Sinne einer Bildung einer terroristischen Vereinigung setzt keine organisatorische Führungsrolle voraus.

Die Gründerstellung im Sinne einer Bildung einer terroristischen Vereinigung setzt keine organisatorische Führungsrolle voraus.

Wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine entsprechende Vereinigung gründet. Gründer sind solche Personen, die den Gründungsakt führend und richtungsweisend bewirken. Im Zuge dessen stellte sich dem Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 3. September 2020 (AK 27/20) die Frage, ob ein Beschuldigter nur dann Gründer ist, wenn er eine organisatorische Führungsrolle innehat. Der Beschuldigte ist der Bildung einer terroristischen Vereinigung dringend verdächtig. Der Beschuldigte gehört der rechtsextremistischen Szene an. Er kam mit Dritten überein, sich auf unbestimmte Zeit zu der „Gruppe“ zusammenzuschließen. Diese Personenvereinigung war darauf ausgerichtet, ihre rechtsextremistische Ideologie gewaltsam durch koordinierte Anschläge auf Politiker, Asylsuchende und Personen muslimischen Glaubens durchzusetzen. Der Beschuldigte war der „Kopf“ der Gruppe, der diese ins Leben rief, als treibende Kraft fungierte, die Treffen initiierte, die inhaltlichen Vorgaben machte, die Aufgaben zuwies und in allen wesentlichen Belangen das letzte Wort hatte. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass eine Gründerstellung keine organisatorische Führungsrolle voraussetzt. Vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn dieser im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von untergeordneter Bedeutung ist.

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