Die Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln. Sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist.
Gemäß § 63 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begangen hat und, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. In seiner Entscheidung vom 26. Mai 2020 (1 StR 151/20) musste sich der Bundesgerichtshof näher mit den Voraussetzungen einer solchen Unterbringung auseinandersetzen. In dem Fall setzte die Beschuldigte die ihr wegen ihrer paranoiden Schizophrenie verschriebenen Medikamente ab, weshalb es zu einem Wiederaufleben ihrer Schizophrenie und zu verschiedenen strafrechtlich relevanten Vorfällen kam. So schlug die Beschuldigte zwei Personen sowie mehrfach mit den Fäusten auf Motorhaube und Windschutzschreibe eines Fahrzeugs. Seit den festgestellten Taten hat die Beschuldigte keine Straftaten mehr begangen. Dem Bundesgerichtshof zufolge ist eine Unterbringungsentscheidung rechtlich nicht gerechtfertigt. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt und daher nur angeordnet werden dürfe, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Dies sei vorliegend nicht ausreichend erörtert worden. Insbesondere der Umstand, dass die Beschuldigte trotz bestehenden Defekts über einen längeren Zeitraum hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, sei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten.