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Mord Totschlag

Anwalt für Strafrecht: Tötungsdelikte

Die Garantenpflicht bei Tötungsdelikten ergibt sich nicht allein aufgrund des gemeinsamen Konsums von Rauschmitteln. Vielmehr ist die …

Die Garantenpflicht bei Tötungsdelikten ergibt sich nicht allein aufgrund des gemeinsamen Konsums von Rauschmitteln. Vielmehr ist die Übernahme einer Beistandspflicht, oder das bewusste Schaffen einer Gefahrenquelle nötig.
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Der Bundesgerichtshof setzte sich in einem Urteil vom 11.09.2019 mit der Frage auseinander, wann bei dem gemeinschaftlichen Konsum von Rauschmitteln eine Garantenpflicht bei einem Unterlassungsdelikt gem. § 13 StGB anzunehmen ist.

Die Angeklagten trafen auf den bereits erheblich alkoholisierten Geschädigten. In der Folge teilten sich die Angeklagten einen Joint, der ein sehr wirksames synthetisches Cannabinoid 5F– ADB enthielt. Von diesem wollte auch der Geschädigte einen Zug nehmen, was die Angeklagten ihm nicht gestatteten. Die Angeklagten wussten, dass es sich um „starkes Zeug“ handelte, ohne Kenntnis der gesundheitlich negativen Folgen. In der Folge entriss der Geschädigte einem der Angeklagten den Joint eigenmächtig und zog daran. Daraufhin fiel der Geschädigte um und blieb regungslos liegen, später würgte und erbrach er sich. Die Angeklagten brachten ihn in eine Art stabile Seitenlage, weitere Rettungsmaßnahmen nahmen sie jedoch nicht vor. Schließlich verstarb der Geschädigte vor Ort.

Nach Auffassung des Gerichts stellt eine Gruppe von Konsumenten, die gemeinsam Rauschmittel zu sich nehmen, keine Gefahrengemeinschaft dar. Es fehlt an der nötigen Beistandspflicht. Auch ein pflichtwidriges Vorverhalten lässt sich nicht damit begründen, dass Betäubungsmittel abgegeben bzw. der Konsum von Rauschgift durch einen Dritten unterstützt wurde. Weiterhin scheidet eine Strafbarkeit wegen Schaffung einer Gefahrenquelle aus, wenn keiner der Angeklagten eine Gefahrenquelle geschaffen oder unterhalten hat. Zur Eröffnung der Gefahrenquelle zählt es, dass „die naheliegende Gefahr“, das Rechtsgut eines anderen zu verletzen, erfüllt wird. Die Annahme, eine Gefahrenquelle zu eröffnen, wird jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sich das spätere Opfer den Zugang zum Rauschmittel selbst verschafft.

Der Geschädigte hat sich das Rauschgifts eigenmächtig verschafft. Damit scheidet eine Garantenpflicht und mithin die Strafbarkeit wegen eines Tötungsdeliktes aus. Es verbleibt die Strafbarkeit wegen Unterlassener Hilfeleistung gem. § 323 c StGB.

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