Die Erklärung eines Privatarztes über den Gesundheitszustand und eine mögliche Drogenabhängigkeit des Angeklagten darf in der Hauptverhandlung nicht nach § 256 Abs. 1 Nr. 1a StPO verlesen werden.
In seinem Beschluss vom 13.04.2015 – 5 StR 110/15 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem mit der Verlesbarkeit von privatärztlichen Schreiben zu befassen. Dabei kam er zu dem Entschluss, dass die Verlesung eines privatärztlichen Schreibens einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 250 StPO darstellt.§ 250 StPO ordnet an, dass Sachverständige und Zeugen in der Hauptverhandlung selbst vor dem Gericht aussagen müssen. Diese Aussage darf nicht durch die Verlesung von Protokollen oder Gutachten ersetzt werden. Ein Arzt muss daher sein Gutachten grundsätzlich in der Hauptverhandlung einbringen. Von diesem Grundsatz kann nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO eine Ausnahme gemacht werden, wenn es um tatbestandliche Körperverletzungen geht. Dies trifft bei Krankheitszuständen wie einer Drogenabhängigkeit allerdings nicht zu. Unter Umständen kann aber eine Verlesung der von öffentlichen Behörden erstellten Protokolle nach § 256 Abs. 1 Nr. 1a StPO stattfinden. Auch diese Ausnahme lehnte der BGH jedoch ab, da es sich um den von einem privatrechtlich organisierten Krankenhaus herrührenden Arztbrief und somit nicht um ein Protokoll von öffentlichen Behörden handelte.