Der Vorsatz eines Beschuldigten im Zuge einer Beihilfe zur Untreue muss sich neben der Pflichtverletzung insbesondere auf den durch die Untreue verursachten Nachteil beziehen.
Für eine Beihilfe zur Untreue muss sich der Vorsatz des Beschuldigten auf sämtliche Merkmale des Untreuetatbestands beziehen. Somit muss der Vorsatz, neben der Pflichtverletzung des Haupttäters auch bezüglich des durch die Pflichtverletzung, verursachten Nachteils vorliegen. Dies darf laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08 durch das Strafgericht nicht unbeachtet bleiben. Das Bundesverfassungsgericht überprüfte eine Entscheidung des BGH vom 19. Dezember 2014 – 2 StR 29/14, der eine Verurteilung eines Filmproduzenten wegen Beihilfe zur Untreue zugrunde lag. Der Entscheidung der Strafgerichte war nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen, dass der Filmproduzent Vorsatz in Bezug auf den beim Betroffenen eingetretenen Nachteil hatte. Soweit einem Beschuldigten nicht bewusst ist, dass der Betroffenen einen Nachteil erleiden soll, scheidet eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Untreue aus.