Der Vorsatz eines Beschuldigten bei einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte muss sich nicht auf eine Körperverletzung beziehen, sondern kann unter anderem auch auf eine Freiheitsberaubung abzielen.
In seinem Beschluss vom 11. Juni 2020 (5 StR 157/20) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, welche Anforderungen an den Vorsatz des Beschuldigten bezüglich eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu stellen sind. Ein tätlicher Angriff ist jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung, unabhängig von ihrem Erfolg. Ziel der Handlung muss dabei die Einwirkung auf den Körper des Vollstreckungsbeamten sein. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, trat wiederholt nach den ihn umgebenden Polizeibeamten. Hierbei handelte der Beschuldigte in der Absicht diese zu verletzen. Die betroffenen Beamten waren anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung des Beschuldigten mit einem Dritten zugegen und versuchten weitere Ausschreitungen des Beschuldigten zu verhindern, indem sie diesen fixierten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs machte sich der Beschuldigte wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte strafbar. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass sich der Vorsatz eines Beschuldigten im Rahmen eines tätlichen Angriffs nicht einmal auf eine Körperverletzung beziehen muss, sondern der Angriff kann etwa auch auf eine Freiheitsberaubung abzielen. Dem steht es auch nicht entgegen, dass der Angriff auf Vollstreckungsbeamte während ihrer Dienstausübung mit einer höheren Mindeststrafe als eine vollendete Körperverletzung sanktioniert wird.