Der Verkauf des Grundstoffs, für die Herstellung von Betäubungsmitteln, ist dann kein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wenn der Verkäufer nicht weiter mit dem Verkauf des Endprodukts befasst ist.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfasst jedes eigennützige Bemühen, welches darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Hierbei müssen Tätigkeiten erfolgen, welche auf die Ermöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäftes mit Betäubungsmitteln zielen. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 25. Oktober 2001 (4 StR 208/01) mit der Frage, ob das Verschaffen von Betäubungsmittel Grundstoffen bereits als Handeltreiben zu bewerten ist. Der Beschuldigte veräußerte 330 Kg Ketamin, als Grundstoff für die Herstellung von Ecstasy-Imitaten an einen Dritten. Hierbei überließ er dem Dritten ebenfalls eine Tablettiermaschine, für die Herstellung der Ecstasy-Imitate. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar. Das Umsatzgeschäft beim Verkauf eines Grundstoffs ist zunächst alleine der Verlauf des Grundstoffs. Das Geschäft ist abgewickelt, wenn der Grundstoff verkauft ist und der Grundstoffverkäufer nicht weiter mit dem Verkauf des Endprodukts befasst ist. Der Beschuldigte machte sich nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar.