Der Gefahrenverwirklichungszusammenhang im Sinne einer Gefährdung des Straßenverkehrs kann entfallen, obwohl der Beschuldigte Abbiegeregeln missachtet und daraufhin eine andere Person verletzt. Dies ist der Fall, wenn die die Verletzung des Betroffenen auch bei Beachtung der Abbiegeregeln eingetreten wäre.
Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2018 (4 StR 469/17) zugrunde liegenden Sachverhalt, fuhr mit einem PKW auf eine Kreuzung zu. Um die vor einer roten Ampel stehenden Autos zu überholen wechselte der Beschuldigte auf eine Linksabbiegespur, obwohl er die Absicht hatte, geradeaus zu fahren. Der Beschuldigte fuhr bei Rotlicht über die Haltelinie in die Kreuzung ein, wobei er mit dem Betroffenen kollidierte. Der Betroffenen überquerte die Kreuzung und konnte von dem Beschuldigten erst eine Sekunde vor überqueren der Haltelinie wahrgenommen werden. Dem Beschuldigten war ein Anhalten oder Ausweichen nicht mehr möglich. Der Betroffene zog sich schwere Verletzungen zu. Das Landgericht verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, weil er durch ignorieren der Linksabbiegespur vorsätzlich falsch überholte. Dem BGH stellte sich nun die Frage, ob die Verurteilung des Beschuldigten mangels des, für die Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs erforderlichen, Gefahrenverwirklichungszusammenhangs entfällt. Für die Gefährdung des Straßenverkehrs muss die Handlung des Beschuldigten zu einer konkreten Gefahr für Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremden Sache von bedeutendem Wert geführt haben. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der herbeigeführten Gefahr und den, mit den verschiedenen Tatbestandsalternativen typischerweise verbundenen Risiken bestehen, der Gefahrenverwirklichungszusammenhang. In der eingetretenen Gefahrenlage muss sich das spezifische Risiko der Handlung des Beschuldigten verwirklicht haben. Dass der Gefahrenerfolg nur gelegentlich der Handlung des Beschuldigten eintritt genügt nicht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt jedoch keine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs vor. Der erforderliche Gefahrenverwirklichungszusammenhang ist nicht gegeben. Die zu den Körperschäden des Betroffenen führende Gefährdung wäre auch dann eingetreten, wenn der Beschuldigte links abgebogen wäre. Somit machte sich der Beschuldigte nicht der Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar.