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Allgemein

Anwalt für Strafrecht: Unerlaubter Erwerb und Besitz einer Schusswaffe

Der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ist dann nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt, wenn der Erwerb und die Inbesitznahme deutlich im …

Der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ist dann nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt, wenn der Erwerb und die Inbesitznahme deutlich im Vorfeld einer Notwehrlage erfolgt.[nbsp]

In seinem Beschluss vom 20. Februar 2019 (3 StR 400/18) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob der vorherige Erwerb und Besitz einer später für eine Notwehrhandlung verwendeten Schusswaffe noch durch Notwehr gerechtfertigt ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, traf sich mit dem Betroffenen, von welchem er sich bedroht fühlte. Eine Stunde vor dem Treffen nahm der Beschuldigte, in der zutreffenden Annahme der Betroffene würde bewaffnet auftauchen, die Schusswaffe eines Dritten an sich. Im Rahmen des Treffens wurde der Beschuldigte von dem ebenfalls anwesenden Bruder des Betroffenen mit einem Messer in seinem Leben bedroht. Hierauf reagierte der Beschuldigte zuerst mit Warn- und nach einer Fortsetzung der Auseinandersetzung mit tödlichen Schüssen. Die im Rahmen der Auseinandersetzung getätigten Schüsse und deren Folgen waren im Rahmen von Notwehr gerechtfertigt. Nach Auffassung des BGHs machte sich der Beschuldigte jedoch wegen Erwerbes und tateinheitlichem Besitz einer Selbstladekurzwaffe strafbar. Ein Notwehrrecht steht einem Beschuldigten zu, welche er sich eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs gegenübersieht. Zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte die Waffe an sich nahm, lag jedoch noch keine gegenwärtige Gefahr vor, die der Angeklagte nur durch das Aufnehmen der Waffe hätte abwenden können.

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