Der entstandene Schaden eines Eigentums- oder Vermögensdelikts (z.B. ein Diebstahldelikt) muss bei der Verhängung der Strafe berücksichtigt werden, da er ein wesentlicher Umstand für das Unrecht der Tat ist.
Mit Beschluss vom 15.04.2014 – 2 StR 566/13 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Schaden der durch die Tatbegehung entsteht, ein wesentlicher Umstand bei der Strafbemessung ist. Der Angeklagte hatte in fünfundzwanzig Fällen Sachen aus verschlossenen Fahrzeugen entwendet. Dadurch handelte es sich nicht mehr um einen einfachen Diebstahl gemäß § 242 StGB sondern bereits um einen Fall des besonders schweren Diebstahls nach § 243 StGB. Beim schweren Diebstahl erhöht sich der Strafrahmen im Gegensatz zu dem des einfachen Diebstahls. Während der einfache Diebstahl gemäß § 242 Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, kommt bei einem schweren Diebstahl gemäß § 243 StGB lediglich Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren in Betracht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hätte das Landgericht zwischen den einzelnen Schäden beim Entwenden differenzieren sollen. Die angerichteten Schäden reichten von 20,00 € bis zu 2.300,00 €. Das Landgericht hatte für die Einzeltaten jeweils Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es im Einzelfall zu niedrigeren Strafen gekommen wäre, wenn das Landgericht die einzelnen Schäden differenziert berücksichtigt hätte.