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Anwalt für Strafrecht: Erteilung des letzten Wortes

Der Angeklagte verwirkt auch dann nicht sein Recht zur Ausübung des letzten Wortes, wenn er der Verhandlung zuvor

Der Angeklagte verwirkt auch dann nicht sein Recht zur Ausübung des letzten Wortes, wenn er der Verhandlung zuvor eigenmächtig ferngeblieben ist.

In einem Strafprozess hat der Angeklagte das Recht des letzten Wortes. Bevor das Gericht die Beweisaufnahme schließt und sich zur Urteilsverkündung zurückzieht, muss dem Angeklagten die Gelegenheit zur Ausübung dieses Rechtes gegeben werden.Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 02.02.2015 – 1 Ss 6/15 gilt dies auch in den Fällen, in denen die Beweisaufnahme ohne den Angeklagten stattfinden musste, weil dieser sich zuvor eigenmächtig entfernt hatte. Ist der Angeklagte zur Urteilsverkündung wieder anwesend, so muss das Gericht ihm die Möglichkeit der Stellungnahme auch dann geben, wenn das Urteil schon besprochen und das Gericht zur Verkündung bereit ist. Dies gebietet die Stellung des Rechtes zur Ausübung des letzten Wortes im Strafprozess, das nicht durch das eigenmächtige Fernbleiben von der Hauptverhandlung verwirkt werden kann.

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