Dem Beschuldigten muss für Strafbarkeit wegen sexueller Belästigung die belästigende Natur seiner Handlungen bewusst gewesen sein. Entsprechendes Bewusstsein ist dann nicht anzunehmen, wenn der Betroffene seine Abneigung gegenüber dem belästigenden Verhalten nicht zum Ausdruck gebracht hat.
Für eine Strafbarkeit wegen sexueller Belästigung muss der Beschuldigte von dem die belästigende Natur seiner Handlungen bewusst gewesen sein. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 15. November 2017 (5 StR 518/17) mit der Frage auseinander, welche Indizien für ein entsprechendes Bewusstsein des Beschuldigten sprechen. Der Beschuldigte traf sich mit der Betroffenen um mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Dies hatten der Beschuldigte und die Betroffene im Voraus abgesprochen. Während des Treffens verlor die Betroffene das Interesse am Verkehr mit dem Beschuldigten. Der Beschuldigte schob der Betroffenen jedoch seine Hand in die Hose. Hierdurch fühlte sich die Betroffene belästigt. Im Anschluss zog die Betroffene seine Hand aus ihrer Hose und der Beschuldigte stellte sexuelle Handlungen ein. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs macht sich der Beschuldigte hier nicht der sexuellen Belästigung strafbar. Mangels Äußerungen der Betroffenen über ihren zwischenzeitlich eingetretenen Unwillen erschließt sich nicht, wieso dem Beschuldigten bewusst gewesen sein könnte, dass sein Verhalten als belästigend zu empfinden ist. Der Beschuldigte beendete die sexuellen Handlungen, als die Beschuldigte durch das Entfernen der Hand erstmalig ihre Abneigung gegenüber dem Verhalten des Beschuldigten zum Ausdruck gebracht hat.