Das Verändern der Fahrzeugidentifikationsnummer eines KFZ stellt ein Verfälschen einer echten Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung dar.
Wegen Urkundenfälschung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine echte Urkunde verfälscht. Beweiszeichen können mit einem Bezugsobjekt eine zusammengesetzte echte Urkunde bilden. In seinem Urteil vom 17. Oktober 2019 (3 StR 521/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob das Verändern der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) eines KFZ das Verfälschen einer echten Urkunde darstellt. Der Beschuldigte war Mitglied einer Bande, welche sich zur bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung zusammengeschlossen hatte. Im Zuge dessen veränderten unbekannte Bandenmitglieder die FIN entwendeter PKW an drei Stellen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt das Verändern der FIN eines Fahrzeugs ein Verfälschen einer echten Urkunde dar. Denn bei der FIN handelt es sich um ein vom Hersteller ausgestelltes Beweiszeichen, das mit dem Fahrzeug als Bezugsobjekt eine zusammengesetzte Urkunde bildet