Das Treffen einer Bandenabrede ist noch nicht geeignet, eine Mittäterschaft zu begründen. Es bedarf zumindest des Vorliegens einer die Haupttat fördernden Handlung.
Für eine Tatbeteiligung, im Zuge einer Mittäterschaft muss sich die Handlung des Beschuldigten zumindest fördernd auf die Haupttat auswirken. In seinem Beschluss vom 5. Februar 2013 – 3 StR 499/12 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, welche Anforderungen an das Fördern der Haupttat zu stellen sind. Im Vorliegenden Fall war der Beschuldigte Mitglied einer Bande. Als solches erklärte der Beschuldigte in seiner Bandenabrede er werde für die Tatbegehung erhebliche Daten entgegennehmen und weitergeben. Hierzu kam es jedoch nie. Somit mangelt es an einer die Haupttat fördernden Handlung. Für die Mittäterschaft genügt es nicht, dass der Beschuldigte durch die Bandenabrede mit der Tat verbunden ist. Denn das Vorliegen einer Bandenmitgliedschaft und die Beteiligung an einer Bandentat, durch einen die Haupttat fördernden Beitrag, sind getrennt voneinander zu beurteilen.